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Artikel 20. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 20.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, daß der Scheck rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln.

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