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Artikel 16. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 16.

Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor:

  1. a) zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
  2. b) zu verbieten, daß der Scheck selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.

Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.

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