§ 54.
Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026473
alte Dokumentnummer
N2195937425J
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