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Artikel 54. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

ZEHNTER ABSCHNITT. - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.

Artikel 54.

In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung „Bankier“ auch diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.

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