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Artikel 51. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

ACHTER ABSCHNITT. - ÄNDERUNGEN.

Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

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