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Artikel 46. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. 2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
  3. 3. seine Auslagen.

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