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Artikel 41. Einheitliches Scheckgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 41.

Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.

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