Artikel 32.
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
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Artikel 32.
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
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