vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV. Einheitliches Scheckgesetz - Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel IV.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)