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§ 4 Reststückegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 4

Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes der Stücke (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes) vom Erlös anteilmäßig einzubehalten.

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