§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- a) sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzuwenden ist, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;
- b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzuwenden ist, das Bundesministerium für Justiz;
- c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen.
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