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§ 5 Wertpapier-Verlosungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.1957

§ 5

(1) Über die besondere Verlosung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der auch die auf Stücke gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes entfallenden Stücknummern festzuhalten sind.

(2) Ist die Verlosung vor Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchgeführt worden, so ist nach Ablauf dieser Frist erforderlichenfalls eine besondere Verlosung zur Aufteilung in Stücke gemäß § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und solche gemäß § 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes durchzuführen. Auf diese Verlosung sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

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