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§ 3 Wertpapier-Verlosungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.1957

§ 3

(1) Die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft hat eine Liste (Sammelliste) der in jenen Gruppen Berechtigten anzulegen, die in die besondere Verlosung einbezogen werden. Diese Sammelliste ist, gesondert nach Anmeldestellen, in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. In der Liste sind die Berechtigten mit ihren Namen oder ihren Depotnummern in der Reihenfolge der Anmeldungen mit dem anerkannten Nennbetrag anzuführen.

(2) Sind durch die besondere Verlosung Stücke mit verschiedenen Nennbeträgen aufzuteilen, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft in der Sammelliste bei jedem Berechtigten zu vermerken, wieviel Stücke eines jeden Nennbetrages diesem durch die besondere Verlosung zuzuteilen sind.

(3) Falls die ordnungsmäßige Zuteilung von Stücken dies erfordert, kann die Stückelung gemäß § 18 Abs. 8 des Wertpapierbereinigungsgesetzes geändert werden. In diesem Fall sind alle aus der Unterteilung eines Stückes mit höherem Nennbetrag stammenden Teilstücke als Teile des ursprünglichen Stückes zu bezeichnen, soweit sie unverlost sind, mit Verlosungshilfsnummern zu verbinden und in das Nummernverzeichnis (§ 2) der ihrem neuen Nennbetrag entsprechenden Stückelung aufzunehmen.

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