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Artikel 39. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 39.

Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001944

Dokumentnummer

NOR12026044

alte Dokumentnummer

N2195546836L

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