Artikel 39.
Was als bewegliches Vermögen anzusehen ist, richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001944
Dokumentnummer
NOR12026044
alte Dokumentnummer
N2195546836L
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