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§ 101 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 101.

Sobald das Grundbuchsgericht Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im § 99 angeführten Gesuche abgewiesen worden ist, durch Unterlassung des Rekurses rechtskräftig geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewiesenen Gesuches von Amts wegen zu löschen und die Beteiligten hievon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025616

alte Dokumentnummer

N2195511366S

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