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Artikel 6. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 6.

(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.

(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025662

alte Dokumentnummer

N2195513198T

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