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Artikel 32. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 32.

Das Gericht des vertragschließenden Staates, auf dessen Gebiet ein Angehöriger des anderen vertragschließenden Staates gestorben ist, ist verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahme der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025688

alte Dokumentnummer

N2195513224T

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