Rechtshilfe.
Artikel 17.
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
(2) Das ersuchende Gericht ist auf sein Verlangen rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu benachrichtigen; diese Verständigung hat unmittelbar durch die Post zu erfolgen.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025673
alte Dokumentnummer
N2195513209T
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