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Artikel 18. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.

Artikel 18.

(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen dürfen von dem ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht begehrt werden. Ausgenommen sind nur Vergütungen an Sachverständige.

(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist.

Schlagworte

Kostenersatz, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025674

alte Dokumentnummer

N2195513210T

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