Artikel 6.
(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025762
alte Dokumentnummer
N2195514500A
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