Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Ehefähigkeitszeugnisse.
Artikel 46.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.
Zur Frage der Ehefähigkeitszeugnisse: für Österreich gegenstandslos durch BG, BGBl. Nr. 566/1983 und BG, BGBl. Nr. 60/1983.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025752
alte Dokumentnummer
N2195514489A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)