Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 35.
(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis sechs Monaten festzusetzen, während welcher die Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht angemeldet oder geltend gemacht, so kann die Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 34 verweigert werden.
(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025741
alte Dokumentnummer
N2195514478A
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