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Artikel 35. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 35.

(1) Zur Stellung der im Artikel 34 angeführten Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis sechs Monaten festzusetzen, während welcher die Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht angemeldet oder geltend gemacht, so kann die Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 34 verweigert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025741

alte Dokumentnummer

N2195514478A

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