Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 34.
(1) Auf Antrag von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, in dem sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, ist das Gericht berechtigt, das ganze Nachlaßvermögen oder einen hinreichenden Teil hievon zurückzubehalten, bis über den Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch von dem zuständigen Gerichte des Heimatstaates des Erblassers rechtskräftig entschieden ist.
(2) Die gleichen Verfügungen kann das Gericht auf Antrag von Gläubigern treffen, die Angehörige des vertragschließenden Staates sind, auf dessen Gebiete sich Nachlaßvermögen befindet, oder die sich auf dessen Gebiet aufhalten, sofern ihre Ansprüche angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden.
Schlagworte
Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025740
alte Dokumentnummer
N2195514477A
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