vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 2.

(1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden.

(2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution,

Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025708

alte Dokumentnummer

N2195514445A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte