vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 9

Artikel 9.

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)