vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 10

Artikel 10.

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben, oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)