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Artikel 46. ScheckG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

  1. 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
  2. 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
  3. 3. seine Auslagen;
  4. 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001935

Dokumentnummer

NOR12025961

alte Dokumentnummer

N2195518513R

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