Artikel 45
Artikel 45.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
- 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
- 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
- 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
- 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
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