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Artikel 99. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

FÜNFTER TEIL.

Schlußbestimmungen.

Artikel 99.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Wechselordnung oder das Wechselgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes 1955.

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