vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 98. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 98.

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Maßnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)