Artikel 49.
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;
- 3. seine Auslagen;
- 4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Z. 4 berechnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025861
alte Dokumentnummer
N2195518413R
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