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Artikel 48. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 48.

(1) Der Inhaber kann im Weg des Rückgriffs verlangen:

  1. 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
  2. 2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltag;
  3. 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
  4. 4. eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Wechsels beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

(2) Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.

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