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Artikel 13. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 13.

(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.

(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.

Schlagworte

Allonge

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025825

alte Dokumentnummer

N2195518377R

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