Artikel 13.
(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Schlagworte
Allonge
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10001934
Dokumentnummer
NOR12025825
alte Dokumentnummer
N2195518377R
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