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Artikel 14. WechselG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1955

Artikel 14.

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. 3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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