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§ 3 Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1954

§ 3

(1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.

(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen:

„ANGEMELDET

§ 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“

Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.

(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

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