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§ 24 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 24. Stimmrechtsausübung während des Bereinigungsverfahrens.

Ist die Teilnahme an einer Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes von der Hinterlegung der Aktien abhängig, so gelten von der Kundmachung des Aufrufes bis zur Bereinigung der aufgerufenen Wertpapiere auch die Anmeldestellen als Hinterlegungstellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025429

alte Dokumentnummer

N2195422778S

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