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§ 17 Wertpapierbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 17. Kraftlose Wertpapiere.

(1) Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter. Die Nummern der kraftlos gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß § 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.

(3) Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025422

alte Dokumentnummer

N2195422771S

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