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ARTIKEL 4 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 4

(1) Die einem Verbandsland angehörigen Urheber genießen sowohl für ihre unveröffentlichten als auch für ihre zum ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in der vorliegenden Übereinkunft besonders gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, soweit die vorliegende Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

(3) Als Ursprungsland des Werkes gilt: für die veröffentlichten Werke das Land der ersten Veröffentlichung, selbst wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit gleicher Schutzdauer veröffentlicht wurden; wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen Gesetzgebung die am wenigsten lange Schutzdauer gewährt; für die Werke, die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, gilt ausschließlich das letztere als Ursprungsland. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.

(4) Unter „veröffentlichten Werken“ im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 sind die erschienenen Werke zu verstehen, ohne Rücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die in genügender Anzahl zur Verfügung des Publikums gestellt sein müssen. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatischmusikalischen Werkes, die Vorführung eines kinematographischen Werkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Rundfunksendung von Werken der Literatur oder der Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst.

(5) Für die nichtveröffentlichten Werke gilt als Ursprungsland das Land, dem der Urheber angehört. Für die Werke der Baukunst und der graphischen und plastischen Künste, welche Bestandteile eines Grundstücks sind, gilt jedoch als Ursprungsland das Verbandsland, in welchem diese Werke errichtet oder einem Bauwerk eingefügt worden sind.

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