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ARTIKEL 19 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 19

Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, welche durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.

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