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ARTIKEL 16 Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 16

(1) Jedes unbefugt hergestellte Werkexemplar kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.

(2) In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Land stammen, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der Gesetzgebung jedes Landes statt.

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