Artikel XLI.
(1) Mit der Vollziehung dieses Einführungsgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat alle zur Durchführung dieses Einführungsgesetzes und der Exekutionsordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit diese den Wirkungskreis der anderen Bundesministerien berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
Schlagworte
Vollziehungsklausel, Vollzugsklausel
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025295
alte Dokumentnummer
N2195318318R
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