Artikel XXI.
Insofern sich die Exekutionsordnung auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen des Privatrechtes zu verstehen.
Schlagworte
Zivilrecht, ABGB
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025275
alte Dokumentnummer
N2195318298R
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