Artikel XX.
Als Inland im Sinne der Exekutionsordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind in bezug auf die Vorschriften der Exekutionsordnung als Ausländer anzusehen.
Schlagworte
Inländer, Ausland
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025274
alte Dokumentnummer
N2195318297R
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