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Artikel X. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Die Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste wurden durch § 55 Z 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, aufgehoben.

Artikel X.

(1) Die von Lottokollektanten für Rechnung des Bundes eingehobenen Gelder können zugunsten von Ansprüchen, die wider den Lottokollektanten gerichtet sind, weder in Exekution gezogen noch durch Sicherungsmaßregeln getroffen werden.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste vom Verbote sind unberührt geblieben.

Die Vorschriften über die Befreiung der Lottogewinste wurden durch § 55 Z 1 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, aufgehoben.

Schlagworte

Pfändung, Lotto, Gewinn

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025264

alte Dokumentnummer

N2195318287R

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