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§ 1 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

Abschnitt I.

Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.

(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)

§ 1.

(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.

(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025190

alte Dokumentnummer

N2195118249R

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