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§ 10 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

§ 10.

Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025199

alte Dokumentnummer

N2195118258R

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