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§ 3 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 3.

(1) Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.

(2) Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022513

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