Gerichtliche Aufteilung
§ 85.
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR12024826
alte Dokumentnummer
N2193811133S
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