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Artikel 16 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 16

(1) Artikel 16.Jedes widerrechtlich hergestellte Werkstück kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden.

(2) In diesen Ländern können auch Vervielfältigungsstücke in Beschlag genommen werden, die aus einem Lande herrühren, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

(3) Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung jedes Landes statt.

Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024572

alte Dokumentnummer

N2193625727S

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