vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 94 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1953

IV. Hauptstück.

Anwendungsbereich des Gesetzes.

1. Werke der Literatur und der Kunst.

Werke der Staatsbürger.

§ 94

Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte